Änderung und Neufassung

 

der Satzung der Stadt Ratzeburg zum Schutz des Baumbestandes und zum Schutz von Landschaftsteilen vom 08. Juni 2000

 

 

 

 

Aufgrund des § 20 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz der Natur - Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG - in der Fassung vom 16. Juni 1993, GVOBl. Schl.-H. S. 215), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 29. Februar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 67) und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529) in der zuletzt geänderten Fassung wird mit Genehmigung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg vom 15.05.2000 folgende Satzung erlassen:

 

 

 

§ 1

Schutzzweck

 

(1.) Zweck dieser Satzung ist es, den Baumbestand

 

a)    zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundstrukturen und saumartigen Schutzstreifen,

b)   zur Sicherung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

c)    zur Entwicklung, Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes sowie zur Sicherung der Naherholung,

d)   aus Gründen des Naturerlebnisses,

e)    zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter,

f)     wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer ökologischen Systeme,

g)    als Zeugnis des menschlichen Umgangs mit der Natur (§ 19 Abs. 1 LNatSchG) oder

h)    zur Erhaltung oder Verbesserung des Klimas im Siedlungsbereich

 

unter Schutz zu stellen.

 

 

(2.) Die geschützten Bäume sind durch artgerechte Pflege und Erhaltung ihrer Lebensbedingungen in ihrer gesunden Entwicklung langfristig zu sichern.

 


§ 2

Geltungsbereich

 

(1.) Im Gebiet der Stadt Ratzeburg wird der gesamte Baumbestand für den nachstehend bezeichneten Geltungsbereich nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung unter Schutz gestellt.

(2.) Der geschützte Baumbestand wird flächenmäßig wie folgt beschrieben:
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst den gesamten Bereich innerhalb nachstehender Grenzen der Stadt Ratzeburg, einschließlich der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne der Stadt Ratzeburg außerhalb der nachstehenden Grenzen:

Norden:
Nördlich der Robert-Bosch-Straße in Richtung Osten, entlang des alten Kleinbahndammes, die Lübecker Straße querend zwischen Am Rensemoor und Schaart (Waldstück) den gesamten Inselbereich umfassend, am Ende des Bäker Weges querend und das Bäker Gehölz am Wasserturm ausnehmend, vom Schützenplatz in gerader Linie bis zum Ihlensee.

Nordwestlich des Stadtteiles St. Georgsberg, an der Grenze zur Gemeinde Einhaus, liegt ein abgetrennter Siedlungsbereich der Stadt Ratzeburg mit der Begrenzung durch die Lübecker Straße im Süden, durch den Weg westlich des Ansverusweges und dem Geländesprung zur nordöstlichen Seite.

Osten:
Vom Ihlensee in Richtung Süden entlang der Wohnbebauung, die Ziethener Straße querend, entlang der Wohnbebauung bis zur Ortsgrenze/Gemeindegrenze Ziethen, die Schweriner Straße querend entlang des Weges zur Kiesgrube.

Süden:
Südlich der Kösliner Straße entlang der Wohnbebauung, die Seedorfer Straße querend entlang des alten Kleinbahndammes die Schmilauer Straße querend, unterhalb des Seniorenwohnsitzes - Am Röpersberg entlang der Wohnbebauung, den Stadtteil Insel komplett, anschließend entlang des Ufers des Küchensees unterhalb der Möllner Straße den Farchauer Weg querend, unterhalb der Möllner Straße am Albsfelder Weg auf der Möllner Straße entlang bis zum Feldweg entlang der Bahnlinie am Wohngebiet Dreiangel die Bahngleise querend.

Westen:
Das Gebiet der Domäne Neuvorwerk querend bis zur B 207 in Richtung Norden, das Gewerbegebiet Am Rackerschlag eingrenzend, die Bahnlinie querend, auf dem Bahndamm Richtung Norden bis nördlich der Robert-Bosch-Straße.


Die Grenze des geschützten Baumbestandes ist in einer Karte im Maßstab 1:5.000 mit einer durchgezogenen Linie abgegrenzt. Diese Karte liegt während der öffentlichen Besuchszeiten zur Einsichtnahme im Bauamt im Zimmer 2.07 aus. Die Karte wurde verkleinert und ist als Bestandteil dieser Satzung (Anlage) im Maßstab 1:15.000 (DIN A 3 Format) beigefügt. Die Karten im Maßstab 1:5000 und im Maßstab 1:15000 sind Bestandteil dieser Satzung.

 


§ 3

Schutzgegenstand

 

(1.)            Geschützt sind

 

a)    Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 50 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden;

b)   Bäume und Heister der nachfolgenden Arten, wenn sie einen Stammumfang von mindestens 25 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, aufweisen:
- Taxus baccata (Eiben)
- Ilex aquifolium (Stechpalmen)
- Crataegus in Sorten (Weißdorn und verwandte Gehölze)
- Prunus spinosa (Schlehe)
– Castanea sativa (Esskastanie);

c)    Geschützt sind Hecken von mehr als 10 m Länge, bestehend überwiegend aus einheimischen Wildgehölzen von mindestens 2,50 m Höhe, sowie geschnittene Hecken von mehr als 10 m Länge und einer Höhe von mehr als 1,50 m bestehend aus Fagus, Carpinus, Crataegus (Rotbuche, Hainbuche, Weißdornarten). Durch Pflegemaßnahmen geknickte (geschnittene) Bestände gelten als schutzwürdig, wenn die Gehölze freiwachsend überwiegend eine Höhe von mehr als 2,50 m erreicht hätten;

d)   Bäume an Straßen im Sinne von § 2 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz oder § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz;

e)    Ersatzpflanzungen nach § 8 ohne Rücksicht auf den Stammumfang.

 

Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe des Stammumfangs entscheidend, wobei ein Stamm mindestens einen Stammumfang von 35 cm aufweisen muß. Liegt der Kronenansatz unter der in Buchstabe a) genannten Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.

 

(2.)      Nicht unter diese Satzung fallen:

 

a)   Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die der gartenbaulichen Erzeugung und dem Erwerbsobstbau dieser Betriebe dienen;

b)  Obstbäume mit Ausnahme der Walnuss (Juglans regia);

c)   Pappeln, Zierkirschen und Koniferen mit Ausnahme von Kiefern und Eiben;

d)  Bäume auf Flächen, für die in Bebauungsplänen vor Inkrafttreten dieser Satzung eine entgegenstehende Nutzung festgesetzt ist;

e)   Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes.

 

(3.)            Sonstige gesetzlich und in Verordnungen geregelte Schutzbestimmungen sowie Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.


§ 4

Verbote, Befreiungen

 

(1.) Es ist verboten geschützte Bäume zu beseitigen. Ferner sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der nach § 3 geschützten Landschaftsbestandteile führen können.

Zerstörungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des Baumes, die das Absterben bewirken.

Beschädigungen sind Eingriffe in Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des Baumes, die zum Absterben oder zur nachhaltigen oder erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensfähigkeit führen können. Dies sind insbesondere:

a)    Versiegelung des Bodens mit Asphalt, Beton oder einer anderen überwiegend wasserundurchlässigen Decke;

b)   Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen;

c)    unsachgemäße Verwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln;

d)   Verletzung von Stamm, Rinde und Wurzeln, z. B. durch das Befestigen von Werbemitteln oder anderen Gegenständen an Bäumen;

e)    Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Laugen, Ölen oder Farben;

f)     Freisetzen von Gasen u. a. schädlichen Stoffen aus Leitungen oder Tankanlagen in unmittelbarer Nähe der Bäume;

g)    Lagern sonstiger Materialien, die durch Abgabe von Stoffen in fester, gasförmiger oder flüssiger Form schädigend wirken oder zu einer Verdichtung des Bodens, Behinderung des Gasaustausches oder Gefährdung der Wasserversorgung der Bäumen führen können.

Eine Veränderung liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich beeinträchtigen, verunstalten oder das Wachstum nachhaltig behindern.

 

(2.) Auf Antrag können nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 LNatSchG von den Verboten des Abs. 1 Befreiungen erteilt werden. Die Befreiungen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(3.) Der Schnitt von Sträuchern und Hecken ist in der Zeit vom 15. März bis 1. Juli verboten.

 

(4.) Das Verbot von (3.) betrifft nicht die üblichen Maßnahmen einer fachgerechten Pflege, sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Sinne der §§ 171 bis 193 LVwG. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der zuständigen Behörde (§ 7) unverzüglich anzuzeigen.


§ 5

Ausnahmen

 

(1.) Auf Antrag soll die teilweise oder vollständige Beseitigung oder Veränderung von Bäumen nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG zugelassen werden, wenn

a)    von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten der Gefahrenabwehr bestehen; dies gilt auch, wenn die Gefahren nicht von dem geschützten Baum ausgehen, aber nur durch gegen diesen Baum gerichtete Maßnahmen abgewehrt werden können;

b)   die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts dazu verpflichtet ist und sie oder er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann.

 

(2.) Die teilweise oder vollständige Beseitigung oder Veränderung von Bäumen kann auf Antrag zugelassen werden, wenn

a)    bei der Durchführung eines Bauvorhabens, auf das bauplanungsrechtlich Anspruch besteht, im Bereich des Baukörpers und der nach der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstandsflächen geschützte Bäume vorhanden sind und die Bäume auch bei einer zumutbaren Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers nicht erhalten werden können;

b)   die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf dem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, insbesondere wenn Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können;

c)    der geschützte Baum über das allgemeine Schädigungsmaß hinausgehend krank ist und eine Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist;

d)   notwendige Erdarbeiten auf Friedhöfen durchgeführt werden müssen;

e)    einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen.

f)     in Kleingärten eine überwiegend kleingärtnerische Nutzung nicht möglich oder unzumutbar erschwert ist.

 

(3.) Die Ausnahmen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 


§ 6

Zulässige Handlungen

 

(1.)      Als zulässige Handlungen erlaubt sind

a)    fachgerechte Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an den Bäumen;

b)   Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetz oder an der Fahrbahn und Bankette öffentlicher Straßen einschließlich der Sicherung des Lichtraumprofils, wenn der Träger ausreichende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen trifft und die Erhaltung der Bäume gesichert ist. Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (DIN 18 920, RAS LG 4 der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen) sind einzuhalten;

c)    der Einsatz von Streusalz zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht im Straßenbereich, wenn der Einsatz sachlich geboten ist und die Verwendung anderer Streumittel zur Verkehrssicherung nicht ausreicht und der Einsatz auf das unvermeidbare Maß beschränkt wird;

d)   unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

 

(2.) Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. b sind der Stadt rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Mit der Maßnahme darf zwei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Stadt begonnen werden, es sei denn, die Stadt untersagt die Durchführung. Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. d sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

 

 

§ 7

Antragsunterlagen, zuständige Behörde und Betretungsrecht

 

(1.) Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Stadt schriftlich zu beantragen. Sind Ausnahmen und Befreiungen im Zusammenhang mit Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 68 Abs. 1 Landesbauordnung erforderlich, gilt der Antrag nach § 70 Abs. 2 Landesbauordnung als gestellt.

Der Antrag muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten. Dem Antrag soll eine Planskizze beigefügt werden, in der die Standorte der auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume sowie die Angaben über Art, Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen sind. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen auf Kosten des Antragstellers verlangt werden.

(2.) Antragsberechtigt sind die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte.

(3.) Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die Unterlagen nach Abs. 1 beizufügen, wenn durch das Vorhaben geschützte Bäume betroffen sind.

(4.) Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen ergehen schriftlich. Sie ergehen unbeschadet privater Rechte Dritter.


§ 8

Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen

 

(1.) Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich der Satzung hat vorzunehmen oder eine Ausgleichszahlung zu leisten, wer

a)    auf der Grundlage einer Befreiung nach § 4 Abs. 2 oder einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 einen Baum beseitigt;

b)   geschützte Bäume beseitigt, zerstört oder solche Handlungen durch Dritte wissentlich duldet, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung vorliegt.

 

(2.) Die Ersatzpflanzung nach Abs. 1. a) bestimmt sich nach der anliegenden Berechnungstabelle. In den Fällen des Abs. 1. b) ist die sich aus der Berechnungstabelle ergebende Anzahl von Bäumen zu verdoppeln.

(3.) Ersatzpflanzungen sind mit einheimischen Bäumen mit Ballen vorzunehmen. Der Stammumfang muss bei Bäumen mindestens 14 - 16 cm in 100 cm Höhe betragen. Die jeweiligen Ersatzpflanzungen müssen die Qualitätsmerkmale des Bundes deutscher Baumschulen (BdB) erfüllen. Die Ersatzpflanzungen sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des Fällens vollständig durchzuführen.

(4.) Ist die Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Nicht möglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen.

(5.) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann die Ersatzpflanzung durch die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages an die Stadt abwenden, wenn ihr oder ihm die Ersatzpflanzungen auf ihrem oder seinem Grundstück oder, mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers, auf dem Nachbargrundstück nicht möglich ist oder die Ersatzpflanzung in absehbarer Zeit erneut zu einem der Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestände führen würde. In diesem Fall setzt die Stadt die Geldleistung entsprechend der zu fordernden Ersatzpflanzung fest. Das gilt auch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht erfüllt.

(6.) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste, zuzüglich einer Pflanz-, Pflege- und Grunderwerbskostenpauschale von 35 % des Nettoerwerbspreises.

(7.) Die Einnahmen aus der Ausgleichszahlung sind zur Anpflanzung von Bäumen und/oder zur Pflanzung heimischer Gehölze zu verwenden. Im Einzelfall kann die Ausgleichszahlung auch für baumpflege- und standortverbessernde Maßnahmen durch die Stadt oder für die Gewährung von Zuschüssen an Private für entsprechende Maßnahmen von Bäumen im Geltungsbereich der Satzung verwendet werden.

 


§ 9

Beschädigung von geschützten Bäumen

 

Wer nach dieser Satzung geschützte Bäume beschädigt oder die Beschädigung wissentlich duldet und damit dem in § 1 genannten Schutzzweck zuwiderhandelt, ist verpflichtet, die Schadensursachen umgehend abzustellen und Sanierungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der Stadt durchzuführen.

 

 

 

§ 10

Folgenbeseitigung, Anordnung von Maßnahmen

 

(1.) Der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks ist Gelegenheit zu geben, Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung geschützter Bäume selbst durchzuführen, sofern dies zur Werterhaltung der Bäume erforderlich ist. Die Stadt kann die Durchführung dieser Maßnahme anordnen.

(2.) Die Stadt kann anordnen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte die Durchführung von Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet. Sie/Er trägt die anfallenden Kosten.

 

 

 

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

 

(1.) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 Landesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

a)    den Verboten nach § 4 Abs. 1 geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert;

b)   einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Stadt zuwiderhandelt, die auf § 57 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG verweist.

 

(2.) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG mit einer Geldbuße bis zu DM 100.000,00 geahndet werden.

 

(3.) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 57 a Abs. 2 LNatSchG eingezogen werden.

 


§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Ratzeburg zum Schutz des Baumbestandes und zum Schutz von Landschaftsteilen vom 13.04.1992 sowie die II. Satzung zur Änderung der Satzung vom 02.08.1993 außer Kraft.

 

 

Ratzeburg, 08. Juni 2000

 

 

 

 

Zukowski

Bürgermeister

 


 

 

Anlage zur Baumschutzsatzung der Stadt Ratzeburg

 

alter Baum

Neuan-pflanzung

alter Baum

Neuan-pflanzung

alter Baum

Neuan-pflanzung

Umfang

Durch-messer

Baum

Umfang

Durch-messer

Baum

 

Umfang

Durch-messer

Baum

 

 

 

 

210

66,8

3

410

130,5

7

25

6,4

1

220

70

3

420

133,7

7

30

9,5

1

230

73,2

3

430

136,9

7

40

12,7

1

240

76,4

3

440

140,1

7

50

15,9

1

250

79,6

3

450

143,2

7

60

19,1

1

260

82,8

4

460

146,4

8

70

22,3

1

270

85,9

4

470

149,6

8

80

25,5

1

280

89,1

4

480

152,8

8

90

28,6

1

290

92,3

4

490

156

8

100

31,8

2

300

95,5

4

500

159,2

8

110

35

2

310

98,7

5

510

162,3

9

120

38,2

2

320

101,9

5

520

165,5

9

130

41,4

2

330

105

5

530

168,7

9

140

44,6

2

340

108,2

5

540

171,9

9

150

47,7

3

350

111,4

5

550

175,1

9

160

50,9

3

360

114,6

6

560

178,3

10

170

54,1

3

370

117,6

6

570

181,4

10

180

57,3

3

380

121

6

580

184,6

10

190

60,5

3

390

124,1

6

590

187,7

10

200

63,7

3

400

127,3

6

600

191

10